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   BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18   

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BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 (https://dejure.org/2019,29066)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 (https://dejure.org/2019,29066)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 8 AZN 809/18 (https://dejure.org/2019,29066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bag-urteil.com

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

  • rewis.io

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

  • datenbank.nwb.de

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwaltskosten - und die Kostenerstattung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse - und der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    (a) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. ua. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - zu C I 2 b aa der Gründe mwN, BVerfGE 115, 205; BGH 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - Rn. 14) .

    Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. ua. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - aaO) , wobei beides auch miteinander verbunden sein kann.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    (a) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. ua. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - zu C I 2 b aa der Gründe mwN, BVerfGE 115, 205; BGH 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - Rn. 14) .

    Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung solcher Umstände zu rechnen ist (vgl. BGH 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - Rn. 10 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 172 Nr. 2 GVG; Zöller/Lückemann ZPO 32. Aufl. § 172 GVG Rn. 11) ; es kommt insoweit auf den zu erwartenden Inhalt des in Frage stehenden Verhandlungsabschnittes an (BGH 19. März 1992 - 4 StR 73/92 - zu 1 der Gründe, BGHSt 38, 248) .

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und ebenfalls in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, schließt sowohl die Möglichkeit ein, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, als auch die Möglichkeit, an ihr teilzunehmen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2 der Gründe; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 5; 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der Gründe, BGHSt 27, 13) .

    Sinn und Zweck dieser Prozessrechtsmaxime ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 169 GVG Rn. 3) .

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und ebenfalls in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, schließt sowohl die Möglichkeit ein, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, als auch die Möglichkeit, an ihr teilzunehmen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2 der Gründe; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 5; 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der Gründe, BGHSt 27, 13) .

    Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern (BVerfG 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - Rn. 37 mwN, BVerfGK 19, 352; vgl. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 10) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Es reicht allerdings nicht aus, dass etwas nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des "Betriebsinhabers" (vgl. BAG 15. Dezember 1987 - 3 AZR 517/87 - zu B I 2 a der Gründe) geheim gehalten werden soll (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 93) .

    Weitere Voraussetzung ist, dass der "Betriebsinhaber" an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139) , etwa weil die Aufdeckung der Tatsache(n) dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 93; BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - Rn. 21) .

  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 73/92

    Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung; Abgrenzung

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Dem Tatrichter steht bei der Wertung ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH 19. März 1992 - 4 StR 73/92 - zu 1 der Gründe mwN, BGHSt 38, 248; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 77. Aufl. § 172 GVG Rn. 3 mwN) .

    Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung solcher Umstände zu rechnen ist (vgl. BGH 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - Rn. 10 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 172 Nr. 2 GVG; Zöller/Lückemann ZPO 32. Aufl. § 172 GVG Rn. 11) ; es kommt insoweit auf den zu erwartenden Inhalt des in Frage stehenden Verhandlungsabschnittes an (BGH 19. März 1992 - 4 StR 73/92 - zu 1 der Gründe, BGHSt 38, 248) .

  • BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Inhaltliche

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist vielmehr vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, was unter pflichtgemäßer Abwägung der Interessen der Parteien und der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu beurteilen ist (GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 52 Rn. 17 mwN; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 52 Rn. 21; vergleichbar zu § 172 GVG: MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 172 GVG Rn. 7; sowie BGH 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - zu II 3 der Gründe, jedenfalls bezogen auf die Dauer des Ausschlusses) .

    Eine weitreichende Begründungspflicht unter Angabe von tatsächlichen Umständen würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Diskretionsschutz auf diesem Wege preisgegeben wird, weil gerade jene Umstände offenbart werden müssten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sollen (BGH 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - zu II 1 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 10 mwN) .

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Die Vorschrift gilt nur in Verfahren nach § 2 ArbGG, der die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen regelt (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 2, 5 mwN) und bezieht sich als spezielle arbeitsrechtliche Regelung auf die Frage einer Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten entstehenden Kosten; das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll damit überschaubar gehalten werden (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - insb. Rn. 8, 35 f., 38, 41 f.) .
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 14; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) .
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18
    Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 14; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) .
  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

  • BAG, 06.12.1994 - 9 AZN 337/94

    Divergenzbeschwerde - Klagehäufung

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZN 1232/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 08.04.2013 - 9 Sa 92/12

    Kein Einsichtnahmerecht auf beschlagnahmte Geschäftsunterlagen aus § 809 BGB -

  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 45/92

    Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 535/82

    Stillschweigende Bejahung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11

    Zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit - hier: Verbot des Tragens von

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07

    Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

  • BGH, 04.09.2013 - 5 StR 152/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (unzureichende Beweiswürdigung;

  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 291/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZN 777/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sitzungsöffentlichkeit

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17

    Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 517/87

    Zulässigkeit der Einschränkung eines Hilfsantrags erstmals in der

  • LAG Düsseldorf, 10.01.2020 - 6 Sa 360/18

    Bestimmtheit des Urteilstenors

    aaa) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 16; BGH v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - Rn. 14).

    Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, wobei beides auch miteinander verbunden sein kann (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 16).

    Es reicht allerdings nicht aus, dass etwas nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des "Betriebsinhabers" geheim gehalten werden soll (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 17; vgl. auch BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 93).

    Weitere Voraussetzung ist, dass der "Betriebsinhaber" an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (BAG v. 16.05.2019 - 8 AZN 809/18 - Rn. 17; vgl. auch BAG v. 10.03.2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25).

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